Horb am Neckar – Die Stadt Horb am Neckar weist auf die Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz hin. Einwohner können verhindern, dass das Melderegister bestimmte persönliche Daten an Dritte weitergibt. Der Widerspruch ist ohne Angabe von Gründen und unentgeltlich möglich.
Wer Daten bekommt und worauf sich der Widerspruch bezieht
Meldebehörden veröffentlichen nach den melderechtlichen Vorschriften Angaben wie Name, Vornamen, Doktortitel und Anschrift, bei Jubiläen auch Datum und Art des Jubiläums. Auf Verlangen geben sie diese Daten an Mandatsträger, Presse und Rundfunk weiter. Widersprechen kann man nach § 50 Absatz 5 BMG der Weitergabe an bestimmte Empfänger. Die Stadt nennt drei Bereiche.
Parteien und Wählergruppen: Vor Wahlen und Abstimmungen darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor dem Termin Gruppenauskünfte geben. Die Auswahl richtet sich nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten. Weitergegeben werden Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften, Geburtsdaten nicht. Der Empfänger darf die Daten ausschließlich für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten sind danach binnen eines Monats zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen, an denen ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen Meldebehörden deren Daten einschließlich der Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien und Wählergruppen zuzusenden (§ 2 Absatz 3 BW AGBMG).
Alters- und Ehejubiläen: Mandatsträger, Presse und Rundfunk können Auskunft über Jubiläen verlangen. Als Altersjubiläum gelten der 75. Geburtstag sowie alle weiteren im Fünfjahresrhythmus, ab dem 100. Geburtstag dann jeder Geburtstag. Bei Ehejubiläen zählen das 50. und alle folgenden. Dieselben Daten übermittelt die Meldebehörde nach § 9 MVO BW an das Staatsministerium Baden-Württemberg, damit der Ministerpräsident Jubilare ehren kann.
Religionsgesellschaften: Öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften werden Daten bei Anmeldung, Abmeldung, Todesfall, Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder Änderung der regelmäßig übermittelten Daten gemeldet, zudem auf Ersuchen. Betroffen sind auch Familienangehörige, die einer anderen oder gar keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören: Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und deren Eltern. Sie können nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG widersprechen. Daten, die für das Steuererhebungsrecht benötigt werden, werden trotzdem übermittelt.
Zwei Widerspruchsrechte sind 2026 entfallen
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es keine Übermittlungssperre an die Bundeswehr mehr. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes ging die Wehrerfassung von den Meldebehörden auf die Bundeswehrverwaltung über. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung Daten von Wehrpflichtigen im automatisierten Abrufverfahren abrufen. Alle früheren Widersprüche wurden zum Stichtag gelöscht, neue sind nicht mehr möglich.
Ebenfalls weggefallen ist das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage. § 50 Absatz 3 BMG wurde am 10. Juli 2026 aufgehoben. Seither dürfen keine Daten mehr für Adressverzeichnisse in Buchform weitergegeben werden. Frühere Übermittlungen bleiben zulässig.
Wie der Widerspruch funktioniert
Liegt ein Widerspruch vor, bleiben die Daten gesperrt. Er gilt bis zum Widerruf. Wer schon früher gegen die aktuell geltenden Rechte widersprochen hat, muss nichts wiederholen. Die Widersprüche lassen sich auch getrennt voneinander einlegen. Telefonisch nimmt die Stadt keinen Antrag entgegen.
Kurzfassung
- Zuständig: Stadtverwaltung Horb a. N., Bürgerbüro, Marktplatz 16, 72160 Horb a. N.
- Persönlich mit Personalausweis bzw. Reisepass oder schriftlich, entweder formlos oder mit dem Formular „Antrag auf Übermittlungssperre“
- Formular: Download auf der Homepage der Stadt Horb a. N. unter Formulare, Widerspruch Bundesmeldegesetz, oder im Bürgerbüro erhältlich
- Kosten: keine
- Telefonische Anträge werden nicht angenommen
- Auskunft: Bürgerbüro, Tel. 07451 901-221, E-Mail [email protected]
Gesamtbild
Den Widerspruch legt man laut BfDI bei der zuständigen Meldebehörde ein. Häufig gebe es auf den Internetseiten der Behörden ein vorformuliertes Schreiben, das man nutzen kann, aber nicht nutzen muss. Zusätzlich muss einmal pro Jahr ortsüblich bekannt gemacht werden, dass ein Widerspruchsrecht besteht, etwa in einem Mitteilungsblatt.
Bewertung
Die Mitteilung ist lang und paragrafenlastig, enthält aber alles, was man für einen Widerspruch braucht. Praktisch ist der Hinweis, dass alte Widersprüche weitergelten. Wer Post von Parteien oder Glückwünsche zu Jubiläen nicht möchte, sollte das Formular im Bürgerbüro in Ruhe prüfen. Bei der Bundeswehr ist ein Widerspruch nicht mehr möglich.
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